Ab 1.1.2018 gibt es mit dem § 78 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX (neu) endlich einen formulierten Rechtsanspruch auf Elternassistenz. Das Gesetz ist allgemein formuliert, damit sind auch die Hilfen für Eltern mit Lernschwierigkeiten – die Begleitete Elternschaft – gesetzlich geregelt:“(3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.”

Erstmals hat 2009 ein Gericht darüber geurteilt, dass Elternassistenz eine Form der Eingliederungshilfe ist. Mit Bescheid vom 20.11.09 wurde einer körperbehinderten Mutter von 2 Kindern Persönlichen Budgets für Elternassistenz als Teilhabeleistung bewilligt.

In der Begründung der Bewilligung hieß es damals schon: „Entsprechend der neueren Rechtsprechung ist die Pflege und Erziehung eines Kindes ein Grundbedürfnis von behinderten und nichtbehinderten Eltern. Die Verantwortungsübernahme der Eltern für ihr Kind ist eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft“.

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